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Wie erkennt man, ob ein Messgerät geeicht ist?

Ob ein Messgerät geeicht ist, ist aus seiner Kennzeichnung ersichtlich. Bei den meisten Messgeräten ist die Gültigkeitsdauer der Eichung befristet. Ist die Gültigkeitsdauer der Eichung überschritten, gilt das Messgerät als nicht geeicht. Messgeräte können auf drei unterschiedliche Arten als geeicht gekennzeichnet sein.
 

1. Innerstaatliche Eichung durch eine Eichbehörde

Geeichte Messgeräte sind mit dem Eichzeichen gekennzeichnet; dieses enthält den Buchstaben "D" (für Deutschland), die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einen sechsstrahligen Stern bzw. die Ordnungsnummer des jeweiligen Eichamts.

Beispiel:

Die Gültigkeit der Eichung geht aus dem neben dem Eichzeichen angebrachten Jahreszeichen hervor, das in Schildumrandung die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres enthält, in dem die Eichung ungültig wird.

Beispiel: 

Vielfach befinden sich Eichzeichen und Jahreszeichen gemeinsam auf einer farbigen Klebemarke mit der zusätzlichen Aufschrift "Geeicht bis ..."

Ein detailliertes Verzeichnis der Prüf- und Stempelzeichen finden Sie unter der Rubrik Fachinformationen. 

2. Eichung von nichtselbsttätigen Waagen

2.1 Ersteichung

Die Konformitätserklärung("Ersteichung") von nichtselbsttätigen Waagen (z.B. Labor-, Ladentisch-, Industrie- oder Fahrzeugwaagen) wird als EG-Eichung vorgenommen. Es müssen folgende Zeichen vorhanden sein:

  • CE-Kennzeichnung, 

  • die beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Eichung vorgenommen worden ist, 

  • das EG-Eichzeichen in Form einer grünen quadratischen Marke mit dem schwarzen Aufdruck des Großbuchstaben "M", 

  • die Kenn-Nummer der benannten Stelle, die die EG-Eichung vorgenommen hat oder unter deren Überwachung die EG-Eichung durch den Hersteller erfolgt ist.

2.2 Nacheichung

Für die Nacheichung sind ausschließlich die Eichbehörden zuständig. Die Kennzeichnung erfolgt wie im Regelfall.

3.  Eichung von Verbrauchsmessgeräten

3.1 Erst- oder Nacheichung durch eine Eichbehörde

Das Eichzeichen wird wie bei der Kennzeichnung im Regelfall aufgebracht. Anstelle des Ablaufs der Gültigkeit der Eichung wird jedoch das Jahr der Eichung, und zwar in Form der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres, in dem die Eichung erfolgt ist, gekennzeichnet. Aus dieser Art der Kennzeichnung ist also der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nicht unmittelbar ersichtlich.

3.2 Erst- oder Nacheichung durch staatlich anerkannte Prüfstellen

Das Eichzeichen der Prüfstellen enthält den Großbuchstaben "E" bei Messgeräten für Elektrizität, "G" bei Messgeräten für Gas, "W" bei Messgeräten für Wasser und "K" bei Messgeräten für Wärme sowie einen Kennbuchstaben der zuständigen Eichbehörde und einer der Prüfstelle zugeteilten Ordnungsnummer.
Neben dem Eichzeichen ist auf den Messgeräten das Jahr der Eichung angegeben (Jahresbezeichnung), und zwar in Form der beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Jahres in dem die Eichung erfolgt ist. Aus dieser Art der Kennzeichnung ist also der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung nicht unmittelbar ersichtlich.

Ein detailliertes Verzeichnis der Prüf- und Stempelzeichen finden Sie unter der Rubrik Fachinformationen.

Quelle: www.agme.de